
practice
" Um festzustellen ob ein Klageanspruch besteht muß man erst einmal die Grundlagen klären..... es wäre einfacher zu klagen
wenn sie von einem Ereigniß persönlich betroffen wären, es gibt den Rechtsbegriff der Gefährdung. Dem man anwendet,
wenn jemand bedroht war. Daher meine Frage: ob Sie jemals Tatzeuge waren ?! "
Thesen ( Nach dem Plural im dativ - nicht im genitiv
( Jura = Sozialrecht | deutsches Recht | Strafrecht | öffentliches Recht ),
Frage: Welches wiegt am schwersten - oder welches
liegt vom schweren zum leichten. Mit der, meiner Vorstellung, Darstellung des verstehens am Rechtssystem = "Strafrecht wiegt schwerer
als deutsches Recht" / "Sozialrecht wiegt schwerer zum deutsches Recht" / "Rechtswissenschaft"
Funktionen der Rechtstheorie : Die Rechtstheorie hat drei Funktionen, die sich als empirisch, analytisch und normativ bezeichnen lassen.[1]
Empirisch geht es bei der Rechtstheorie um die Auswirkungen der Normen auf die Gesellschaft. Es stellt sich die sozialtechnologische und psychologische Frage, ob und auf welche Weise Rechtsnormen auf das Verhalten der Menschen einwirken. Es handelt sich um Untersuchungen über die tatsächliche Anwendung und Befolgung des Rechts in der Gesellschaft, seine Anerkennung durch Richter und Bürger. Analytisch geht es um die Untersuchung der Rechtssprache, der Struktur der Rechtsnormen und den Aufbau der Rechtsordnung. Normativ gesehen geht es um den Begriff des Rechts an sich (Was ist Recht?), seinen Geltungsgrund (Warum gilt Recht?) und die Methoden der Rechtsanwendung (Methodenlehre). Rechtstheorie fragt demnach nach den Möglichkeiten der Ermittlung des richtigen oder gerechten Rechts.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtstheorie
Die Begründung des Vorsatzes : Um ein : Vorsatz : zu definieren handelt es sich um einen bestimmten Hergang. "Ich kann nicht wirklich Argumentieren, außer in einem Punkt - ein Element ist der Vorsatz, erkennbar durch das Zusammenwirken von Absicht und Tat.." (Sie konnten den Vorsatz zur Tat nicht beweisen...)
" Rechtsdogmatik ist der Bedeutung zugeteilt : Die Ergründung der Bedeutung des geltenden Rechts "